Auszug aus der Satzung des ARCD e.V. (bezüglich der
Mitgliedschaft)
Aufnahme neuer Mitglieder
Mitglied im ARCD e.V. kann jede unbescholtene, volljährige Person werden.
Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
die Mitgliedschaft beantragen. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit können
Minderjährige nur in Funktionen gewählt werden, die nicht der Volljährigkeit
bedürfen.
Generell sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen: Personen, die Hunde
hauptberuflich züchten, vertreiben, gegen das Deutsche Tierschutzgesetz
verstoßen oder in der Vergangenheit einen dieser Ausschlussgründe erfüllt haben.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand. Bei Ablehnung des
Antrags ist der Vorstand nicht zur Nennung von Gründen verpflichtet.
Ausgeschlossene oder nicht aufgenommene Züchter, Hundehalter oder deren
Angehörige dürfen ferner an keiner Veranstaltung des Allgemeinen Rassehunde
Clubs Deutschland e. V. teilnehmen.
Mit der Aufnahme des Mitglieds in den Verein, erklärt sich dieses mit der
Vereinssatzung, den Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse einverstanden, sowie
mit der Speicherung der personenbezogenen Daten. Der ARCD e.V. versichert, dass
diese Daten nur für vereinsinterne Zwecke genutzt und nicht an Dritte
weitergegeben werden.
Die Mitgliedschaft beginnt nicht automatisch mit der Annahme des
Mitgliedsantrags, sondern nach Eingang der Aufnahmegebühr und Zahlung des ersten
Mitgliedsbeitrags auf die Bankverbindung des Vereins.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der
Richtlinien in Anspruch nehmen.
Alle Mitglieder außer Ehren- und Vorstandsmitglieder sind zu
Beitragszahlungen verpflichtet. Zweckgebundene Gebühren werden nur bei
Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen oder Einrichtungen bzw. bei
der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins fällig.
Alle Mitglieder sind verpflichtet die Bestrebungen des Vereins durch aktiven
Einsatz zu fördern und alle in der Satzung, den Richtlinien und den
Geschäftsordnungen aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. Sie sind verpflichtet,
in der Öffentlichkeit alle Handlungen und Äußerungen zu unterlassen, die
geeignet sind, das Ansehen des Vereins oder einzelner Mitglieder desselben zu
schädigen.
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der
Beitragszahlung, ebenso wie Vorstandsmitglieder, befreit.
Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei grober Verletzung der Satzung des
ARCD e.V. oder dessen Interessen, bei Fälschungen oder betrügerischer
Beleidigung eines Vorstands- oder Vereinsmitgliedes, bei ungebührlichen
Äußerungen, Störung des Vereinsfriedens, sowie bei Verstoß gegen das
Tierschutzgesetz oder der ARCD e.V. Zuchtordnung. Der Ausschluss kann auf Zeit
oder auf Dauer erfolgen.
Mitglieder, die aus einem anderen, mit dem ARCD e.V. kooperierendem
Hundeverein ausgeschlossen wurden, können, nach genauer Prüfung des
Sachverhaltes, ebenfalls aus dem ARCD e.V. ausgeschlossen werden.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem
betreffenden Mitglied per Einschreiben mitgeteilt und zwar an die letzte dem
Verein bekannte Anschrift. Gegen den Beschluss kann binnen 30 Tagen (Datum des
Poststempels zählt) Widerspruch eingelegt werden. Der Ausschluss wird nach
Ablauf der Berufungsfrist wirksam, oder, bei Berufung, nach schriftlicher
Ablehnung dieser.
Im Falle kleinerer Vergehen, kann gegen das betreffende Mitglied ein
Ausschluss auf Zeit, oder eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedsrechte zur
Folge. Der Mitgliedsausweis ist ohne schuldhaftes Verzögern an den Verein
zurückzugeben. Eine Erstattung bezahlter Beiträge an ein ausgeschiedenes
Mitglied oder dessen Erben ist generell ausgeschlossen.