Auszug aus der Satzung des ARCD e.V.  (bezüglich der Mitgliedschaft)


Aufnahme neuer Mitglieder

Mitglied im ARCD e.V. kann jede unbescholtene, volljährige Person werden. Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft beantragen. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit können Minderjährige nur in Funktionen gewählt werden, die nicht der Volljährigkeit bedürfen.

Generell sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen: Personen, die Hunde hauptberuflich züchten, vertreiben, gegen das Deutsche Tierschutzgesetz verstoßen oder in der Vergangenheit einen dieser Ausschlussgründe erfüllt haben.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht zur Nennung von Gründen verpflichtet. Ausgeschlossene oder nicht aufgenommene Züchter, Hundehalter oder deren Angehörige dürfen ferner an keiner Veranstaltung des Allgemeinen Rassehunde Clubs Deutschland e. V. teilnehmen.

Mit der Aufnahme des Mitglieds in den Verein, erklärt sich dieses mit der Vereinssatzung, den Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse einverstanden, sowie mit der Speicherung der personenbezogenen Daten. Der ARCD e.V. versichert, dass diese Daten nur für vereinsinterne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden.

Die Mitgliedschaft beginnt nicht automatisch mit der Annahme des Mitgliedsantrags, sondern nach Eingang der Aufnahmegebühr und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags auf die Bankverbindung des Vereins.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Richtlinien in Anspruch nehmen.

Alle Mitglieder außer Ehren- und Vorstandsmitglieder sind zu Beitragszahlungen verpflichtet. Zweckgebundene Gebühren werden nur bei Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen oder Einrichtungen bzw. bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins fällig.

Alle Mitglieder sind verpflichtet die Bestrebungen des Vereins durch aktiven Einsatz zu fördern und alle in der Satzung, den Richtlinien und den Geschäftsordnungen aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. Sie sind verpflichtet, in der Öffentlichkeit alle Handlungen und Äußerungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins oder einzelner Mitglieder desselben zu schädigen.


Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragszahlung, ebenso wie Vorstandsmitglieder, befreit.


Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei grober Verletzung der Satzung des ARCD e.V. oder dessen Interessen, bei Fälschungen oder betrügerischer Beleidigung eines Vorstands- oder Vereinsmitgliedes, bei ungebührlichen Äußerungen, Störung des Vereinsfriedens, sowie bei Verstoß gegen das Tierschutzgesetz oder der ARCD e.V. Zuchtordnung. Der Ausschluss kann auf Zeit oder auf Dauer erfolgen.

Mitglieder, die aus einem anderen, mit dem ARCD e.V. kooperierendem Hundeverein ausgeschlossen wurden, können, nach genauer Prüfung des Sachverhaltes, ebenfalls aus dem ARCD e.V. ausgeschlossen werden.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem betreffenden Mitglied per Einschreiben mitgeteilt und zwar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift. Gegen den Beschluss kann binnen 30 Tagen (Datum des Poststempels zählt) Widerspruch eingelegt werden. Der Ausschluss wird nach Ablauf der Berufungsfrist wirksam, oder, bei Berufung, nach schriftlicher Ablehnung dieser.

Im Falle kleinerer Vergehen, kann gegen das betreffende Mitglied ein Ausschluss auf Zeit, oder eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedsrechte zur Folge. Der Mitgliedsausweis ist ohne schuldhaftes Verzögern an den Verein zurückzugeben. Eine Erstattung bezahlter Beiträge an ein ausgeschiedenes Mitglied oder dessen Erben ist generell ausgeschlossen.